Informationen zur Grundsteuerreform

 

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wird die Grundsteuer neu geregelt, um für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Ab dem Jahr 2025 wird dann die neue Bemessungsgrundlage auf die Grundsteuer umgesetzt.

 
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Die Erklärung muss über die elektronische Plattform ELSTER im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.01.2023 eingereicht werden.
 
In Einzelfällen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Abgabe ermöglicht werden: Wer also darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag in Papierform abgeben.
Die Erklärung ist unter dem Aktenzeichen des Finanzamtes abzugeben. Das Aktenzeichen (teilweise auch als „Einheitswert-Aktenzeichen“ oder „EW-Az“ bezeichnet) finden Sie auf dem Abgabenbescheid der Gemeinde oder auf dem bisherigen Einheitswertbescheid Ihres Finanzamts.

 

Folgende Daten und Unterlagen sind für die Erklärung erforderlich:

 
Sie finden die entsprechenden Informationen in Ihrem Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung. Ihr Steuerberater kann Sie dabei unterstützen.
 
Sollten die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
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